Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, sexuelle Belästigung, vorsätzliche einfache Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten, Massnahme | Strafgesetzbuch
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 lm Übrigen wird A.________ freigesprochen.
E. 3 A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 12 Tagen Haft (2 Tage Untersuchungshaft und 10 Tage für die im Zeitraum vom 29. Dezember 2020 bis
26. Januar 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen), und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft.
E. 4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
E. 5 Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
E. 6 Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
Kantonsgericht Schwyz 7
E. 7 Zivilforderungen:
a) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 1’885.60 wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 15’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Dezember 2020 wird in einem Betrag von insgesamt Fr. 6’000.00 nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 2020 gutgeheissen und A.________ verpflichtet, D.________ diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 2020 zu bezahlen. lm Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
E. 8 Die beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsspitals Zürich eingelagerten Asservate werden vernichtet. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Schwyz wird mit der Vernichtung beauf- tragt (Akten-Nr. „Verbr. yy“).
E. 9 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 29’869.20 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 9’987.50 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 10’483.00 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 12’291.15 Total Fr. 62’630.85 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben die Ziff. 11 und 12 vorbehalten.
E. 10 Auf die Prozessentschädigungsforderung von D.________ im Be- trag von Fr. 12’291.15 wird nicht eingetreten.
E. 11 Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Straf- gerichtskasse mit Fr. 10’483.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
E. 12 Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird Vormerk genommen, dass D.________ mit Verfü- gung vom 20. Januar 2021 mit Wirkung ab dem
11. Januar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
Kantonsgericht Schwyz 8
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 12’291.15 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
E. 13 [Zufertigung]
E. 14 [Rechtsmittelbelehrung] C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2023 (STK 2023 54: KG-act. 2) und der Beschuldigte am 30. Juni 2023 (STK 2023 55: KG-act. 2) Berufung an. Die Staatsanwaltschaft machte mit schriftlicher Berufungserklärung vom 29. September 2023 (Postaufgabe:
2. Oktober 2023) geltend, sie fechte das Urteil in Teilen an, nämlich in Bezug auf die Bemessung der Strafe, den bedingten Vollzug sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anstelle der bean- tragten stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB, und stellte die folgenden Anträge (STK 2023 54: KG-act. 3):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft und 10 Tage durch Ersatz- massnahmen erstanden sind, und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei 13 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen seien. Die Probezeit für die teilbedingt gewährte Freiheitstrafe sei auf 3 Jahre anzusetzen.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung von Alkohol und Betäubungsmittel) anzuordnen. Die ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe sei dabei zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben.
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4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Be- schuldigten. Die Privatklägerin verzichtete am 30. Oktober 2023 in beiden Berufungsverfah- ren darauf, Anschlussberufung einzureichen (STK 2023 54 und 55: jeweils KG-act. 8). Die Verteidigung liess sich auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht vernehmen (vgl. STK 2023 54: KG-act. 4 ff.). D. Nachdem der Beschuldigte am 30. Juni 2023 gegen das Urteil des Straf- gerichts vom 16. Juni 2023 ebenfalls Berufung angemeldet hatte (STK 2023 55: KG-act. 2; vgl. vorstehend C), brachte er in der schriftlichen Berufungserklärung vom 4. Oktober 2023 vor, das erstinstanzliche Urteil werde in Teilen angefoch- ten und es werde die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1, 3–10 und 12 verlangt, d.h. die Berufung beschränke sich auf die Schuldigsprechung, die Bestrafung, die angeordnete Massnahme und die Auferlegung der Untersuchungs- und Ge- richtskosten. Er beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung. Sein Verteidiger sei auch im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen (STK 2023 55: KG-act. 3). Die Privatklägerin beantragte, unter Abweisung der Berufung sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (STK 2023 55: KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen (vgl. STK 2023 55: KG-act. 4 ff.). Daraufhin wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 27. August 2024 vorgeladen (STK 2023 54: KG-act. 12–15 und 19; STK 2023 55: KG-act. 12–15) und der Beschuldigte ver- langte mit Verschiebungsgesuch vom 21. August 2024 die Abzitierung der Be- rufungsverhandlung, im Wesentlichen mit der Begründung, es zeichne sich eine „aussergerichtliche Einigung“ mit der Staatsanwaltschaft ab (STK 2023 54: KG-act. 28; STK 2023 55: KG-act. 17). In der Folge wurde die Berufungsver- handlung abzitiert (STK 2023 54: KG-act. 29; STK 2023 55: KG-act. 18) und der Beschuldigte zog seine Berufung mit Eingabe vom 30. September 2024 vollumfänglich zurück. Er teilte überdies mit, die Staatsanwaltschaft werde das- selbe tun, mit Ausnahme der Anordnung einer stationären Massnahmen, mit
Kantonsgericht Schwyz 10 der er einverstanden sei (STK 2023 55: KG-act. 19). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 3. Oktober 2024, sie ziehe ihre Berufungsanträge Ziffer 1 und 2 und mithin die Berufung in diesen Punkten zurück. Demgegenüber halte sie an den Berufungsanträgen Ziffern 3 und 4 fest (STK 2023 54: KG-act. 33);- und in Erwägung:
1. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft verlangten mit selbstständi- gen Berufungserklärungen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1–1e, 3, 4, 5, 6, 7–7b, 8, 9, 10 und 12 des angefochtenen Urteils. Die übrigen Dispositiv-Zif- fern, d.h. die Ziffern 2 und 11 des angefochtenen Urteils betreffend Freispruch des Beschuldigten sowie betreffend amtliche Verteidigung, blieben unange- fochten und wurden rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Wie vorstehend in D. dargelegt, zog der Beschul- digte seine Berufung vollständig zurück, womit das Verfahren STK 2023 55 ab- zuschreiben ist. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung teilweise, d.h. ausser in Bezug auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und betreffend die Kostenfolge für das Berufungsverfahren, zurück. Damit sind auch die Dispositiv-Ziffern 1–1e, 3, 4, 5, 7–7b, 8, 9, 10 und 12 des angefochtenen Urteils betreffend die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, Freiheitsberau- bung, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Nötigung sowie mehrfacher Tätlichkeiten, die ausgefällte Strafe und deren Vollzugsmodalitäten, das Ver- weisen der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg, die teil- weise Gutheissung ihrer Genugtuungsforderung, die angeordnete Vernichtung der beim Institut für Rechtsmedizin eingelagerten Asservate sowie die erstin- stanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht (mehr) angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen (Art. 386 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsgegenstand ist folg- lich einzig Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils.
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2. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten im angefochtenen Urteil in Dispositiv-Ziffer 6 eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, ob- schon die Gutachter im forensischen Gutachten vom 30. Dezember 2021 eine Behandlung des Beschuldigten im Rahmen einer stationären Suchtbehandlung als geeigneter beurteilt hätten, sei der Behandlung im Rahmen einer ambulan- ten Massnahme aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen der Vorzug zu geben. Im Falle eines Scheiterns der ambulanten Massnahme sei eine Umwandlung der Massnahme in eine stationäre Suchtbehandlung oder die Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe nach Art. 63b StGB zu prüfen (an- gefochtenes Urteil, E. III.2).
a) Laut Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentli- che Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59–61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Nach Art. 56 Abs. 2 StGB ist weiter vorausgesetzt, dass der mit der Massnahme ver- bundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Abs. 3). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen beging, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammen- hang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr wei- terer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters, der bei der stationären Suchtbehandlung besondere Bedeutung zu- kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2019 vom 2. September 2019,
Kantonsgericht Schwyz 12 E. 4.4.3), Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer ge- stört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er ambulant behandelt wird, sofern er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammen- hang steht, und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopa- thologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwie- gende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, E. 2.2.1 f.). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Darüber hinaus muss die Mass- nahme notwendig sein. Im Sinne der Subsidiarität von Massnahmen hat eine solche zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. und des Zweck-Mittel-Verhältnisses müssen die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 5.2.2; vgl. BGE 139 I 180, E. 2.6.1).
b) Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2021 liegt beim Beschuldigten ein Störungskomplex bestehend aus einem Ab- hängigkeitssyndrom von Alkohol mit substanzbedingter Persönlichkeitsverän- derung im Sinne einer Depravation (lCD-10: F10.27), einem Abhängigkeitssyn- drom von Kokain (lCD-1Q F14.21) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und dissozialen Zügen (lCD-1A: Z73) vor, der insgesamt als schwere psychische Störung anzusehen ist (U-act. 11.3.035, S. 70). Die einge- klagten Deliktsvorwürfe stehen laut Gutachten im Zusammenhang mit dem Störungskomplex und das Störungsbild besteht weiterhin (U-act. 11.3.035,
Kantonsgericht Schwyz 13 S. 71). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB von Suchtstoffen abhängig und die durch ihn begangenen Verbrechen und Verge- hen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), der Frei- heitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), der vorsätz- lichen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und der Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) stehen mit seiner Ab- hängigkeit in Zusammenhang (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB).
c) Weiter lässt sich dem forensisch-psychiatrischen Gutachten entnehmen, dass der Beschuldigte ein moderates Rückfallrisiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte und ein hohes Risiko für erneute Delikte im Bereich der Drogen- und Strassenverkehrsdelinquenz aufweise (U-act. 11.3.035, S. 67 f. und 71) und dass bei ihm ein moderater Behandlungsbedarf bestehe (U-act. 11.3.035, S. 66 und 72). Folge man den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin, handle es sich bei den eingeklagten Deliktsvorwürfen um eine gewalttätige Es- kalation innerhalb eines Paarkonflikts, der durch die Substanzproblematik ver- schärft worden sei. Mit einer erneuten Sexualdelinquenz sei daher vor allem in vergleichbaren Konstellationen, etwa im Rahmen sexueller Beziehungen oder Partnerschaften, zu rechnen. Die Legalprognose werde durch die im Anschluss an das Sexualdelikt gezeigte Gewaltbereitschaft sowie die in den Äusserungen gegenüber der Privatklägerin deutlich werdenden chauvinistischen Überzeu- gungen gegenüber Frauen und die damit im Zusammenhang stehenden nar- zisstischen und dissozialen Persönlichkeitsmerkmale belastet. Des Weiteren sei Alkoholkonsum ein Prädiktor für Gewaltdelikte und beim Beschuldigten be- stehe die Substanzproblematik trotz jahrelanger Therapien weiterhin. Beim Be- schuldigten sei ferner ein hohes Risiko für erneute Drogen- und Strassenver- kehrsdelikte festzustellen, und es sei in Zukunft insbesondere dann mit ähnlich gelagerten Delikten zu rechnen, wenn er den Substanzkonsum fortsetze (U-act. 11.3.035, S. 66–68). Zu möglichen Behandlungsoptionen lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Betracht gezogen werden
Kantonsgericht Schwyz 14 könnte. Jedoch benötige der Beschuldigte zur Behandlung seiner Alkoholab- hängigkeit ein umfassenderes Setting. Der Behandlungsverlauf und der Rück- fall in den Alkoholkonsum noch im Zeitraum der Begutachtung verdeutliche, dass ein (ambulantes) Setting des Vollzugs für den Beschuldigten weniger ge- eignet sei, einen Umgang mit der Substanzstörung zu erlernen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass im Rahmen einer ambulanten Massnahme ein the- rapievermeidendes Verhalten nur in geringem Masse begrenzt werden könne. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte die aktuellen Deliktvorwürfe nicht bestreite. Ein geeigneteres therapeutisches Setting für die beim Beschuldigten vorliegende schwere Suchterkrankung würde daher die Behandlung im Rah- men einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB bieten, die intensiver auf den Kern der deliktrelevanten Problematik, also die Alkoholabhängigkeit, abzie- len würde. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei aus gutachterli- cher Sicht nicht indiziert, weil die Suchtproblematik als Störungsbild im Vorder- grund stehe und keine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine andere schwere psychiatrische Erkrankung wie etwa eine Schizophrenie vorliege (U-act. 11.3.035, S. 69 und 71 f.).
d) Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Urteil eine ambulante Mass- nahme an (vgl. vorstehend E. 2), ohne die Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die laut Vorinstanz hierfür sprechen sollen, näher darzulegen und ohne sich mit der gutachterlichen Empfehlung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB auseinanderzusetzen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswür- digung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, E. 2.4). Von der erwähnten Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten ist also nicht grundlos abzuweichen. Ge- stützt auf die ausführlichen und nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Feststellungen (vgl. vorstehend E. 2c) ist von der Behandlungsbedürftigkeit (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) sowie der Behandlungsbereitschaft (Art. 60 Abs. 2
Kantonsgericht Schwyz 15 StGB) des Beschuldigten auszugehen (vgl. U-act. 11.3.035, S. 66 und 72). Letzteres ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte gemäss Angaben sei- nes Verteidigers bereits in einer Einrichtung für Menschen mit psychischen Be- einträchtigungen und Abhängigkeitsstörungen lebe (STK 2023 55: KG-act. 17, N 8) und er sich im Berufungsverfahren mit der Anordnung einer stationären Massnahme überdies einverstanden erklärt (STK 2023 55: KG-act. 19; vgl. auch KG-act. 17, N 9 und STK 2023 54: KG-act. 34). Ferner wird das Rück- fallrisiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte zwar als moderat und lediglich das Risiko für erneute Delikte im Bereich der Drogen- und Strassenverkehrsde- linquenz als hoch eingestuft, dem Gutachten lässt sich aber weiter entnehmen (U-act. 11.3.035, S. 67 f. und 71), dass das Risiko neuer Straftaten durch die Persönlichkeitsmerkmale sowie die Substanzproblematik des Beschuldigten bedingt sei (U-act. 11.3.035, S. 71) und dass er zur Behandlung seiner Alko- holabhängigkeit ein umfassenderes Setting als im Rahmen einer ambulante Massnahme benötige (U-act. 11.3.035, S. 69). Insofern ist im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB zu erwarten, dass sich durch die stationäre Suchtbe- handlung der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen lässt und hierfür eine Strafe allein nicht geeignet ist (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen ist überdies anzunehmen, dass eine stationäre Suchtbehandlung notwendig und geeignet ist, beim Beschuldigten die Legalprognose zu verbessern. Eine stati- onäre Suchtbehandlung tangiert die persönliche Freiheit des Beschuldigten auf- grund des mit der Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs (vgl. Art. 60 Abs. 4 StGB) zwar beträchtlich. Angesichts dessen, dass er aber ausdrücklich mit einer stationären Suchtbehandlung einverstanden ist (STK 2023 55: KG-act. 19), dass eine solche Massnahme laut Gutachten ge- eigneter ist als eine ambulante Behandlung und dass wie dargelegt ein hohes Risiko für erneute Delikte im Bereich der Drogen- und Strassenverkehrsdelin- quenz sowie ein moderates Rückfallrisiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte besteht (U-act. 11.3.035, S. 67–71), erweist sich eine stationäre Suchtbehand- lung auch als verhältnismässig i.e.S. Damit sind die in E. 2a erwähnten Vor-
Kantonsgericht Schwyz 16 aussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung erfüllt und es ist eine Massnahme nach Art. 60 StGB zur Behandlung der Abhängigkeit des Beschuldigten von Suchtstoffen anzuordnen.
3. Zusammengefasst ist die Berufung des Beschuldigten (STK 2023 55) in- folge Rückzugs abzuschreiben und die Berufung der Staatsanwaltschaft (STK 2023 54), soweit sie aufrechterhalten wurde, gutzuheissen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der ohnehin unbean- standeten erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte seine Berufung vollumfänglich und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung ausser be- treffend die Anordnung einer Massnahme nach Art. 60 StGB, mit der sich der Beschuldigte einverstanden erklärte, ebenfalls weitgehend zurückzog, rechtfer- tigt es sich in Anbetracht der besonderen Umstände, die reduzierten Kosten der beiden Berufungsverfahren von total Fr. 1’000.00 ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom
29. Dezember 2020 als dessen amtlichen Verteidiger eingesetzt (U-act. 2.1.001). Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann
Kantonsgericht Schwyz 17 eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festge- setzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Weil der amtliche Verteidiger des Beschuldigten keine Honorarnote einreichte, ist seine Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen. In Beachtung der Eingaben vom 30. Juni, 4. Oktober 2023, 21. August und
30. September 2024 (STK 2023 55: KG-act. 1, 3, 17, 19; STK 2023 54: KG-act. 28) sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA erscheint eine Entschädigung für das Rechtsmittelverfah- ren von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.), ist die Vergütung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ausnahmsweise vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
d) Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verlangt die Fortsetzung der mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (U-act. 3.1.009) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO (STK 2023 54: KG-act. 35; angefochtenes Urteil, E. VI.3 und Dispositiv-Ziffer 12a). Mit Verweis auf die nach wie vor zutreffende Begründung der Verfügung vom
20. Januar 2021 (U-act. 3.1.009, E. 3 ff.; vgl, STK 2023 54: KG-act. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) ist von der Mittellosigkeit der Privatklägerin sowie der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands auszugehen. Darüber hinaus erscheinen ihre Prozesschancen angesichts des Rückzugs der Berufung des Beschuldigten ausreichend. Der Privatklägerin ist somit auch im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Kantonsgericht Schwyz 18 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte am
E. 18 Oktober 2021 eine Honorarnote ein und machte darin eine Entschädigung von total Fr. 2’357.12 (inkl. MWST und Auslagen von Fr. 52.50) für einen Zeitaufwand von 11.84 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 gel- tend (STK 2023 54: KG-act. 35/1). In Beachtung ihrer Eingaben vom
30. Oktober 2023 und 9. August 2024 (STK 2023 55: KG-act. 8 und 15; STK 2023 54: KG-act. 8 und 24) sowie ihrer 70-minütigen Vorbereitung zur Be- rufungsverhandlung erscheint die Honorarnote in Berücksichtigung der Bemes- sungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (vgl. vorstehend E. 3c) trotz des geltend gemachten hohen Aufwands für die Korrespondenz mit ihrer Klientin und deren Therapeutin gerade noch als angemessen und die Entschädigung ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 3b f. ebenfalls ausnahms- weise auf die Staatskasse zu nehmen;-
Kantonsgericht Schwyz 19 erkannt:
Dispositiv
- In Abschreibung der Berufung des Beschuldigten (STK 2023 55) zufolge Rückzugs und in Gutheissung der teilweise aufrechterhaltenen Berufung der Staatsanwaltschaft (STK 2023 54) wird die Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni 2023 aufgehoben und wie folgt er- setzt:
- Für A.________ wird eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet.
- Die Kosten der Berufungsverfahren von total Fr. 1’000.00 werden vollum- fänglich auf die Staatskasse genommen.
- Der amtliche Verteidiger, B.________, wird für die Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’000.00 (inkl. MWST und Ausla- gen) entschädigt.
- Der Privatklägerin wird auch in den Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin E.________ als ihre unentgelt- liche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin E.________ wird für ihren Aufwand in den Berufungsver- fahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’357.12 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 20
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 35 und 35/1), die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. KG-act. 35 und 35/1, an die
- Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an Rechtsan- wältin E.________ (2/R) sowie an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung und Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils; vgl. S. 7 vorstehend), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 5. November 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 5. November 2024 STK 2023 54 und 55 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer, Monique Schnell Luchsinger und Pius Schuler Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, sexuelle Belästigung, vorsätzliche einfa- che Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten, Massnahme (Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2023, SGO 2022 39);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 7. Oktober 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht An- klage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), Freiheitsberau- bung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB). Betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den nachfolgen- den Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1, S. 1 f.): In der Nacht von Sonntag, 27. Dezember 2020, auf Montag, 28. Dezember 2020, hielten sich D.________ und der Beschuldigte in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten, F.________, an der G.________strasse xx auf dem Bettsofa im Wohnzimmer auf. lm Verlaufe des Abends legte sich der Beschuldigte um ca. 00:50 Uhr hinter D.________, wobei diese ihm mit- teilte, dass sie dies nicht wolle und er aufhören soll. In der Folge drückte der Beschuldigte wissentlich und willentlich seinen erigierten Penis gegen den Willen von D.________ an deren Bein. Der Beschuldigte sagte während dieser Handlung zu D.________, dass er sie halten möchte, wo- bei D.________ ihm immer wieder sagte, dass er sie loslassen solle, damit sie schlafen könne. Der Beschuldigte wusste somit, dass D.________ keine sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten vollziehen wollte und nahm durch seine Handlung damit zumindest in Kauf, dass er D.________ tätlich sexuell belästigt. Der Vorwurf der Vergewaltigung basiert auf folgendem Anklagesachverhalt (Vi-act. 1, S. 3): Ca. 10 Minuten nach diesem Vorfall (siehe Anklageziffer 1), d.h. am
28. Dezember 2020 um ca. 01:00 Uhr, sagte der Beschuldigte zu D.________, immer noch auf dem Bettsofa an der G.________strasse xx liegend, dass sie näherkommen solle und er sie bloss halten möchte, wor- aufhin diese jedoch nicht reagierte. Der Beschuldigte drückte daraufhin seinen erigierten Penis D.________ erneut an deren rechten Oberschen- kel/Bein, worauf D.________ zunächst noch immer nicht reagierte. Der Beschuldigte legte sich daraufhin sehr grob mit seinem Bauch direkt auf D.________ und versuchte, diese mehrmals zu küssen, wobei der Be- schuldigte beide Arme von D.________ über deren Kopf festhielt. D.________ konnte hierbei nicht atmen, versuchte aber dennoch, ihren Kopf zur Seite zu drehen und den Beschuldigten mit aller Kraft wegzudrü- cken. Zusätzlich zappelte sie mit ihrem Körper und versuchte, sich mit den
Kantonsgericht Schwyz 3 Beinen und Armen zu befreien. Sie sagte dem Beschuldigten mehrmals, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen möchte und er von ihr runtergehen solle. Schliesslich konnte D.________ den Beschul- digten durch mehrfaches Drücken mit beiden Händen gegen den Brust- korb von ihr runterdrücken. Daraufhin fragte der Beschuldigte D.________, ob sie dies nicht wolle, woraufhin diese mit: „Nein, ich habe NEIN gesagt!“, antwortete. Als D.________ dann aufstehen wollte, zog der Beschuldigte sie an den Haaren zurück auf das Bettsofa und legte sich erneut auf D.________, wobei sich D.________ am Hinterkopf Rötungen zuzog. D.________ sagte dem Beschuldigten erneut mehrmals mit lauter Stimme, dass sie dies nicht wolle und er damit aufhören solle. Schliesslich packte der Beschuldigte D.________ mit seinen Händen von hinten auf Gesäss- höhe an deren Hüfte, wobei sich diese aufgrund der physischen Gewalt- einwirkung sowie der sich vor ihr befindlichen Wohnungswand nicht mehr wehren konnte. Sodann drang er von hinten mit seinem erigierten Penis gegen den Willen von D.________ in deren Vagina ein, wobei D.________ vor Schmerz aufschrie. Der Beschuldigte drang sodann mehrmals mit sei- nem Penis in die Vagina von D.________ ein, wobei er den vaginalen Ein- gang einige Male verfehlte und stattdessen das Schambein von D.________ traf. D.________ versuchte, dem Penis des Beschuldigten zudem auch jeweils auszuweichen, indem sie immer weiter nach oben auswich, bis sie aufgrund der Wohnungswand nicht mehr weiter auswei- chen konnte. Da D.________ aufgrund der andauernden Gewaltanwen- dung des Beschuldigten Angst bekam und dem Beschuldigten aus ihrer Sicht auch physisch unterlegen war, mithin psychisch nicht mehr in der Lage war, sich zu wehren, liess sie den Beschuldigten den Geschlechts- verkehr an ihr vollziehen, bis dieser schliesslich in die Vagina von D.________ ejakulierte. Durch die verbale und physische Gegenwehr vor und während des Ge- schlechtsverkehrs durch D.________ wusste der Beschuldigte, dass D.________ keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte und er diese durch seine Handlungen zur Duldung des Beischlafs mit Gewalt und psychischem Unterdrucksetzen nötigt. Obwohl der Beschuldigte dies wusste, vollzog der Beschuldigte im Wissen um seine körperliche Überle- genheit trotzdem wissentlich und willentlich den Geschlechtsverkehr an D.________ gegen deren Willen. Weiter legt die Staatsanwaltschaft dem Vorwurf der Freiheitsberaubung den nachfolgenden Sachverhalt zugrunde (Vi-act. 1, S. 4): Wenige Minuten nach der soeben beschriebenen Vergewaltigung (siehe Anklageziffer 2), d.h. um ca. 01:15 Uhr, beabsichtigte D.________, die Wohnung im dritten Stock an der G.________strasse xx zu verlassen, was sie dem Beschuldigten auch mitteilte und dabei aufstand. Daraufhin warf der Beschuldigte D.________ auf das Bettsofa und sagte zu ihr, dass sie nicht nochmals versuchen solle, wegzugehen. Daraufhin begab sich der
Kantonsgericht Schwyz 4 Beschuldigte zur Wohnungstüre und entfernte dort den im Schloss ste- ckenden Wohnungsschlüssel von der abgeschlossenen Wohnungstür, um D.________ am Verlassen der Wohnung zu hindern, und versteckte die- sen vor D.________. D.________ versuchte daraufhin zunächst selbst, die Türe zu öffnen, was ihr aufgrund der verschlossenen Wohnungstür jedoch nicht gelang. Daraufhin suchte sie ca. eine Stunde mehrmals den Woh- nungsschlüssel in der gesamten Wohnung, um die Wohnung verlassen zu können, konnte diesen jedoch nicht finden. Während dem Suchen zog sie der Beschuldigte immer wieder an den Haaren, an den Armen und am T-Shirt zurück auf das Bettsofa. D.________ teilte dem Beschuldigten aus- drücklich mit, dass sie die Wohnung verlassen möchte und er ihr die Türe öffnen soll. Der Beschuldigte sagte zu D.________ jedoch mehrmals, dass sie es zwar immer wieder versuchen könne, es aber sowieso nicht schaf- fen würde. Er werde sie nicht gehen lassen. Einmal sagte er zu ihr: „Du gehst nirgendwo hin! Das Theater habe ich schon zu oft mitgemacht! Du gehst nirgends hin! ‚Dammi nomal, immer wieder das Gliiche mit dene hure fuck Schiiswiiber ... Wenn ich säge bliib, dann bliib doch einfach ...’ Ich lasse dich nicht mehr gehen!“ Erst als der Beschuldigte von D.________ nach längerer Zeit abliess und ins Badezimmer ging, konnte sich D.________ in die Toilette flüchten und dort einschliessen, wo sie ca. 20 Minuten aus Angst vor dem Beschuldigten verblieb. Als sie keine Geräusche mehr wahrnahm, öffnete D.________ die Türe, verliess die Toilette und konnte den Wohnungsschlüssel schliesslich in der Küche fin- den, woraufhin sie die Wohnungstür aufschloss und die Wohnung an der G.________strasse xx zwischen ca. 05:00 bis ca. 06:00 Uhr verlassen konnte. Aufgrund der beschriebenen Handlungen des Beschuldigten war es D.________ für mindestens 3 Stunden und 45 Minuten nicht möglich, die Wohnung an der G.________strasse xx zu verlassen. Der Beschuldigte wusste, dass D.________ die Wohnung an der G.________strasse xx verlassen wollte. lm Wissen darum sowie im Wissen, dass es keine andere Möglichkeit für D.________ gab, die Woh- nung zu verlassen, entfernte er wissentlich den Wohnungsschlüssel an der abgeschlossenen Wohnungstür, um D.________ am Verlassen der Woh- nung zu hindern, was ihm für mindestens 3 Stunden und 45 Minuten ge- lang. Der Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung beruht auf folgen- dem Anklagesachverhalt (Vi-act. 1, S. 5): lm Verlauf der soeben beschriebenen Fluchtversuche (siehe Anklagezif- fer 3) warf sich der Beschuldigte einmal zusammen mit D.________ auf das Bettsofa und packte D.________ mit den Händen am Hals und drückte zu. D.________ versuchte, sich dabei mit ihren Händen zu wehren, indem sie den Beschuldigten wegzudrücken versuchte und an dessen Haut zog. Der Beschuldigte sagte währenddessen lachend zu D.________: „‚Ja, mach du numme, es nützt eh nüt!’“, und drückte mit seinen Händen immer fester zu. Durch das Würgen bekam D.________ für einige Sekunden
Kantonsgericht Schwyz 5 keine Luft mehr, sodass sie zu hyperventilieren begann. Durch das Wür- gen am Hals fühlte D.________ ein Kribbeln im Gesicht und hatte das Ge- fühl, dass ihre Ohren wie bei einem Unterdruck zugingen und dass der Beschuldigte ihr die Blutzufuhr zum Kopf abdrückte. Von diesem Vorfall erlitt D.________ Rötungen am Hals sowie Schluckweh, was der Beschul- digte durch sein Handeln zumindest in Kauf nahm. In Bezug auf die mutmassliche Nötigung wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten den nachfolgenden Sachverhalt vor (Vi-act. 1, S. 5): Während der vorhin erwähnten Fluchtversuche (siehe Anklageziffer 3) teilte D.________ dem Beschuldigten auch mit, dass sie die Polizei anru- fen werde, wenn er sie nicht gehen lasse. Daraufhin versuchte sie, mit ih- rem Smartphone ihre Kollegin anzurufen, woraufhin der Beschuldigte D.________ das Smartphone durch mehrfaches Ziehen aus der Hand riss und zu ihr sagte, dass wenn sie die „Schmier“ anrufen würde, sie ihn erst richtig kennenlernen werde. Aufgrund dieser Androhung des Beschuldig- ten unterliess es D.________ aus Angst vor den Folgen, die Polizei zu kontaktieren. Der Beschuldigte wusste, dass er D.________ ernstliche Nachteile, insbe- sondere körperliche Gewalt und weiteres Einsperren, für den Fall der Kon- taktierung der Polizei androhte, was er auch wollte oder zumindest in Kauf nahm. Er wusste, dass D.________ seine Androhungen ernst nimmt und deshalb die Polizei nicht verständigt, was er auch wollte. Der Beschuldigte wollte durch seine Handlungen und Äusserungen den Willen von D.________ brechen und diese durch die Androhung ernstlicher Nachteile von der Kontaktierung der Polizei abhalten, mithin diese in derer rechtlich geschützten Freiheit beschränken, was ihm auch gelang. Der Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten basiert sodann auf folgendem Sach- verhalt (Vi-act. 1, S. 5): Zu Beginn des Vorfalls vom Sonntag, 27. Dezember 2020, auf Montag,
28. Dezember 2020, legte sich der Beschuldigte um ca. 00:50 Uhr hinter D.________ und zerrte diese in grober Art und Weise am Arm, griff mit seinem Arm über D.________ und drückte diese fest an sich, sodass diese fast keine Luft mehr bekam. Dadurch entstanden bei D.________ starke Schmerzen. Während einem der oben erwähnten Fluchtversuche (siehe Anklagezif- fer 3) packte der Beschuldigte D.________ beim Wohnungseingang und drückte diese mit der ausgestreckten Hand gegen die Haustüre. Des Wei- teren drückte der Beschuldigte nach einem Fluchtversuch den Kopf von D.________ in die Schüssel der Toilette und sagte zu ihr, dass es immer das Gleiche sein mit „euch fucking Schisswiiber“. Hierbei verspürte D.________ Schmerzen im Nacken. Zudem zog der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 6 D.________ bei jedem Fluchtversuch immer wieder an den Haaren, Armen oder Kleidern zum Bettsofa zurück und stiess diese immer wieder mit seinen Händen auf das Bettsofa. Zudem riss er D.________ deren Smartphone durch mehrfaches Ziehen aus der Hand. Durch die Handlun- gen des Beschuldigten erlitt D.________ Rötungen am Hinterkopf im Be- reich des Nackens sowie an Bauch und Rücken. Der Beschuldigte beeinträchtigte mit seinem Handeln D.________ damit vorübergehend in deren Wohlbefinden, was er zumindest für möglich hielt und auch in Kauf nahm. B. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 erkannte das Strafgericht was folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, zum Nachteil von D.________, begangen am 28. Dezember 2020 (Az. 2);
b) der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, zum Nachteil von D.________, begangen am 28. Dezember 2020 (Az. 3);
c) der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, zum Nachteil von D.________, began- gen am 28. Dezember 2020 (Az. 4);
d) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 28. Dezember 2020 (Az. 5);
e) der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, zum Nachteil von D.________, began- gen am 28. Dezember 2020 (Az. 6).
2. lm Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 12 Tagen Haft (2 Tage Untersuchungshaft und 10 Tage für die im Zeitraum vom 29. Dezember 2020 bis
26. Januar 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen), und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
5. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
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7. Zivilforderungen:
a) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 1’885.60 wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 15’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Dezember 2020 wird in einem Betrag von insgesamt Fr. 6’000.00 nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 2020 gutgeheissen und A.________ verpflichtet, D.________ diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 2020 zu bezahlen. lm Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
8. Die beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsspitals Zürich eingelagerten Asservate werden vernichtet. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Schwyz wird mit der Vernichtung beauf- tragt (Akten-Nr. „Verbr. yy“).
9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 29’869.20 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 9’987.50 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 10’483.00 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 12’291.15 Total Fr. 62’630.85 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben die Ziff. 11 und 12 vorbehalten.
10. Auf die Prozessentschädigungsforderung von D.________ im Be- trag von Fr. 12’291.15 wird nicht eingetreten.
11. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Straf- gerichtskasse mit Fr. 10’483.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
12. Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird Vormerk genommen, dass D.________ mit Verfü- gung vom 20. Januar 2021 mit Wirkung ab dem
11. Januar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
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b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 12’291.15 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
13. [Zufertigung]
14. [Rechtsmittelbelehrung] C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2023 (STK 2023 54: KG-act. 2) und der Beschuldigte am 30. Juni 2023 (STK 2023 55: KG-act. 2) Berufung an. Die Staatsanwaltschaft machte mit schriftlicher Berufungserklärung vom 29. September 2023 (Postaufgabe:
2. Oktober 2023) geltend, sie fechte das Urteil in Teilen an, nämlich in Bezug auf die Bemessung der Strafe, den bedingten Vollzug sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anstelle der bean- tragten stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB, und stellte die folgenden Anträge (STK 2023 54: KG-act. 3):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft und 10 Tage durch Ersatz- massnahmen erstanden sind, und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei 13 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen seien. Die Probezeit für die teilbedingt gewährte Freiheitstrafe sei auf 3 Jahre anzusetzen.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung von Alkohol und Betäubungsmittel) anzuordnen. Die ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe sei dabei zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben.
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4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Be- schuldigten. Die Privatklägerin verzichtete am 30. Oktober 2023 in beiden Berufungsverfah- ren darauf, Anschlussberufung einzureichen (STK 2023 54 und 55: jeweils KG-act. 8). Die Verteidigung liess sich auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht vernehmen (vgl. STK 2023 54: KG-act. 4 ff.). D. Nachdem der Beschuldigte am 30. Juni 2023 gegen das Urteil des Straf- gerichts vom 16. Juni 2023 ebenfalls Berufung angemeldet hatte (STK 2023 55: KG-act. 2; vgl. vorstehend C), brachte er in der schriftlichen Berufungserklärung vom 4. Oktober 2023 vor, das erstinstanzliche Urteil werde in Teilen angefoch- ten und es werde die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1, 3–10 und 12 verlangt, d.h. die Berufung beschränke sich auf die Schuldigsprechung, die Bestrafung, die angeordnete Massnahme und die Auferlegung der Untersuchungs- und Ge- richtskosten. Er beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung. Sein Verteidiger sei auch im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen (STK 2023 55: KG-act. 3). Die Privatklägerin beantragte, unter Abweisung der Berufung sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (STK 2023 55: KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen (vgl. STK 2023 55: KG-act. 4 ff.). Daraufhin wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 27. August 2024 vorgeladen (STK 2023 54: KG-act. 12–15 und 19; STK 2023 55: KG-act. 12–15) und der Beschuldigte ver- langte mit Verschiebungsgesuch vom 21. August 2024 die Abzitierung der Be- rufungsverhandlung, im Wesentlichen mit der Begründung, es zeichne sich eine „aussergerichtliche Einigung“ mit der Staatsanwaltschaft ab (STK 2023 54: KG-act. 28; STK 2023 55: KG-act. 17). In der Folge wurde die Berufungsver- handlung abzitiert (STK 2023 54: KG-act. 29; STK 2023 55: KG-act. 18) und der Beschuldigte zog seine Berufung mit Eingabe vom 30. September 2024 vollumfänglich zurück. Er teilte überdies mit, die Staatsanwaltschaft werde das- selbe tun, mit Ausnahme der Anordnung einer stationären Massnahmen, mit
Kantonsgericht Schwyz 10 der er einverstanden sei (STK 2023 55: KG-act. 19). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 3. Oktober 2024, sie ziehe ihre Berufungsanträge Ziffer 1 und 2 und mithin die Berufung in diesen Punkten zurück. Demgegenüber halte sie an den Berufungsanträgen Ziffern 3 und 4 fest (STK 2023 54: KG-act. 33);- und in Erwägung:
1. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft verlangten mit selbstständi- gen Berufungserklärungen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1–1e, 3, 4, 5, 6, 7–7b, 8, 9, 10 und 12 des angefochtenen Urteils. Die übrigen Dispositiv-Zif- fern, d.h. die Ziffern 2 und 11 des angefochtenen Urteils betreffend Freispruch des Beschuldigten sowie betreffend amtliche Verteidigung, blieben unange- fochten und wurden rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Wie vorstehend in D. dargelegt, zog der Beschul- digte seine Berufung vollständig zurück, womit das Verfahren STK 2023 55 ab- zuschreiben ist. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung teilweise, d.h. ausser in Bezug auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und betreffend die Kostenfolge für das Berufungsverfahren, zurück. Damit sind auch die Dispositiv-Ziffern 1–1e, 3, 4, 5, 7–7b, 8, 9, 10 und 12 des angefochtenen Urteils betreffend die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, Freiheitsberau- bung, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Nötigung sowie mehrfacher Tätlichkeiten, die ausgefällte Strafe und deren Vollzugsmodalitäten, das Ver- weisen der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg, die teil- weise Gutheissung ihrer Genugtuungsforderung, die angeordnete Vernichtung der beim Institut für Rechtsmedizin eingelagerten Asservate sowie die erstin- stanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht (mehr) angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen (Art. 386 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsgegenstand ist folg- lich einzig Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils.
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2. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten im angefochtenen Urteil in Dispositiv-Ziffer 6 eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, ob- schon die Gutachter im forensischen Gutachten vom 30. Dezember 2021 eine Behandlung des Beschuldigten im Rahmen einer stationären Suchtbehandlung als geeigneter beurteilt hätten, sei der Behandlung im Rahmen einer ambulan- ten Massnahme aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen der Vorzug zu geben. Im Falle eines Scheiterns der ambulanten Massnahme sei eine Umwandlung der Massnahme in eine stationäre Suchtbehandlung oder die Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe nach Art. 63b StGB zu prüfen (an- gefochtenes Urteil, E. III.2).
a) Laut Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentli- che Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59–61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Nach Art. 56 Abs. 2 StGB ist weiter vorausgesetzt, dass der mit der Massnahme ver- bundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Abs. 3). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen beging, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammen- hang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr wei- terer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters, der bei der stationären Suchtbehandlung besondere Bedeutung zu- kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2019 vom 2. September 2019,
Kantonsgericht Schwyz 12 E. 4.4.3), Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer ge- stört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er ambulant behandelt wird, sofern er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammen- hang steht, und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopa- thologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwie- gende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, E. 2.2.1 f.). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Darüber hinaus muss die Mass- nahme notwendig sein. Im Sinne der Subsidiarität von Massnahmen hat eine solche zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. und des Zweck-Mittel-Verhältnisses müssen die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 5.2.2; vgl. BGE 139 I 180, E. 2.6.1).
b) Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2021 liegt beim Beschuldigten ein Störungskomplex bestehend aus einem Ab- hängigkeitssyndrom von Alkohol mit substanzbedingter Persönlichkeitsverän- derung im Sinne einer Depravation (lCD-10: F10.27), einem Abhängigkeitssyn- drom von Kokain (lCD-1Q F14.21) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und dissozialen Zügen (lCD-1A: Z73) vor, der insgesamt als schwere psychische Störung anzusehen ist (U-act. 11.3.035, S. 70). Die einge- klagten Deliktsvorwürfe stehen laut Gutachten im Zusammenhang mit dem Störungskomplex und das Störungsbild besteht weiterhin (U-act. 11.3.035,
Kantonsgericht Schwyz 13 S. 71). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB von Suchtstoffen abhängig und die durch ihn begangenen Verbrechen und Verge- hen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), der Frei- heitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), der vorsätz- lichen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und der Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) stehen mit seiner Ab- hängigkeit in Zusammenhang (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB).
c) Weiter lässt sich dem forensisch-psychiatrischen Gutachten entnehmen, dass der Beschuldigte ein moderates Rückfallrisiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte und ein hohes Risiko für erneute Delikte im Bereich der Drogen- und Strassenverkehrsdelinquenz aufweise (U-act. 11.3.035, S. 67 f. und 71) und dass bei ihm ein moderater Behandlungsbedarf bestehe (U-act. 11.3.035, S. 66 und 72). Folge man den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin, handle es sich bei den eingeklagten Deliktsvorwürfen um eine gewalttätige Es- kalation innerhalb eines Paarkonflikts, der durch die Substanzproblematik ver- schärft worden sei. Mit einer erneuten Sexualdelinquenz sei daher vor allem in vergleichbaren Konstellationen, etwa im Rahmen sexueller Beziehungen oder Partnerschaften, zu rechnen. Die Legalprognose werde durch die im Anschluss an das Sexualdelikt gezeigte Gewaltbereitschaft sowie die in den Äusserungen gegenüber der Privatklägerin deutlich werdenden chauvinistischen Überzeu- gungen gegenüber Frauen und die damit im Zusammenhang stehenden nar- zisstischen und dissozialen Persönlichkeitsmerkmale belastet. Des Weiteren sei Alkoholkonsum ein Prädiktor für Gewaltdelikte und beim Beschuldigten be- stehe die Substanzproblematik trotz jahrelanger Therapien weiterhin. Beim Be- schuldigten sei ferner ein hohes Risiko für erneute Drogen- und Strassenver- kehrsdelikte festzustellen, und es sei in Zukunft insbesondere dann mit ähnlich gelagerten Delikten zu rechnen, wenn er den Substanzkonsum fortsetze (U-act. 11.3.035, S. 66–68). Zu möglichen Behandlungsoptionen lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Betracht gezogen werden
Kantonsgericht Schwyz 14 könnte. Jedoch benötige der Beschuldigte zur Behandlung seiner Alkoholab- hängigkeit ein umfassenderes Setting. Der Behandlungsverlauf und der Rück- fall in den Alkoholkonsum noch im Zeitraum der Begutachtung verdeutliche, dass ein (ambulantes) Setting des Vollzugs für den Beschuldigten weniger ge- eignet sei, einen Umgang mit der Substanzstörung zu erlernen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass im Rahmen einer ambulanten Massnahme ein the- rapievermeidendes Verhalten nur in geringem Masse begrenzt werden könne. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte die aktuellen Deliktvorwürfe nicht bestreite. Ein geeigneteres therapeutisches Setting für die beim Beschuldigten vorliegende schwere Suchterkrankung würde daher die Behandlung im Rah- men einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB bieten, die intensiver auf den Kern der deliktrelevanten Problematik, also die Alkoholabhängigkeit, abzie- len würde. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei aus gutachterli- cher Sicht nicht indiziert, weil die Suchtproblematik als Störungsbild im Vorder- grund stehe und keine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine andere schwere psychiatrische Erkrankung wie etwa eine Schizophrenie vorliege (U-act. 11.3.035, S. 69 und 71 f.).
d) Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Urteil eine ambulante Mass- nahme an (vgl. vorstehend E. 2), ohne die Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die laut Vorinstanz hierfür sprechen sollen, näher darzulegen und ohne sich mit der gutachterlichen Empfehlung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB auseinanderzusetzen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswür- digung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, E. 2.4). Von der erwähnten Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten ist also nicht grundlos abzuweichen. Ge- stützt auf die ausführlichen und nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Feststellungen (vgl. vorstehend E. 2c) ist von der Behandlungsbedürftigkeit (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) sowie der Behandlungsbereitschaft (Art. 60 Abs. 2
Kantonsgericht Schwyz 15 StGB) des Beschuldigten auszugehen (vgl. U-act. 11.3.035, S. 66 und 72). Letzteres ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte gemäss Angaben sei- nes Verteidigers bereits in einer Einrichtung für Menschen mit psychischen Be- einträchtigungen und Abhängigkeitsstörungen lebe (STK 2023 55: KG-act. 17, N 8) und er sich im Berufungsverfahren mit der Anordnung einer stationären Massnahme überdies einverstanden erklärt (STK 2023 55: KG-act. 19; vgl. auch KG-act. 17, N 9 und STK 2023 54: KG-act. 34). Ferner wird das Rück- fallrisiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte zwar als moderat und lediglich das Risiko für erneute Delikte im Bereich der Drogen- und Strassenverkehrsde- linquenz als hoch eingestuft, dem Gutachten lässt sich aber weiter entnehmen (U-act. 11.3.035, S. 67 f. und 71), dass das Risiko neuer Straftaten durch die Persönlichkeitsmerkmale sowie die Substanzproblematik des Beschuldigten bedingt sei (U-act. 11.3.035, S. 71) und dass er zur Behandlung seiner Alko- holabhängigkeit ein umfassenderes Setting als im Rahmen einer ambulante Massnahme benötige (U-act. 11.3.035, S. 69). Insofern ist im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB zu erwarten, dass sich durch die stationäre Suchtbe- handlung der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen lässt und hierfür eine Strafe allein nicht geeignet ist (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen ist überdies anzunehmen, dass eine stationäre Suchtbehandlung notwendig und geeignet ist, beim Beschuldigten die Legalprognose zu verbessern. Eine stati- onäre Suchtbehandlung tangiert die persönliche Freiheit des Beschuldigten auf- grund des mit der Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs (vgl. Art. 60 Abs. 4 StGB) zwar beträchtlich. Angesichts dessen, dass er aber ausdrücklich mit einer stationären Suchtbehandlung einverstanden ist (STK 2023 55: KG-act. 19), dass eine solche Massnahme laut Gutachten ge- eigneter ist als eine ambulante Behandlung und dass wie dargelegt ein hohes Risiko für erneute Delikte im Bereich der Drogen- und Strassenverkehrsdelin- quenz sowie ein moderates Rückfallrisiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte besteht (U-act. 11.3.035, S. 67–71), erweist sich eine stationäre Suchtbehand- lung auch als verhältnismässig i.e.S. Damit sind die in E. 2a erwähnten Vor-
Kantonsgericht Schwyz 16 aussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung erfüllt und es ist eine Massnahme nach Art. 60 StGB zur Behandlung der Abhängigkeit des Beschuldigten von Suchtstoffen anzuordnen.
3. Zusammengefasst ist die Berufung des Beschuldigten (STK 2023 55) in- folge Rückzugs abzuschreiben und die Berufung der Staatsanwaltschaft (STK 2023 54), soweit sie aufrechterhalten wurde, gutzuheissen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der ohnehin unbean- standeten erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte seine Berufung vollumfänglich und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung ausser be- treffend die Anordnung einer Massnahme nach Art. 60 StGB, mit der sich der Beschuldigte einverstanden erklärte, ebenfalls weitgehend zurückzog, rechtfer- tigt es sich in Anbetracht der besonderen Umstände, die reduzierten Kosten der beiden Berufungsverfahren von total Fr. 1’000.00 ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom
29. Dezember 2020 als dessen amtlichen Verteidiger eingesetzt (U-act. 2.1.001). Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann
Kantonsgericht Schwyz 17 eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festge- setzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Weil der amtliche Verteidiger des Beschuldigten keine Honorarnote einreichte, ist seine Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen. In Beachtung der Eingaben vom 30. Juni, 4. Oktober 2023, 21. August und
30. September 2024 (STK 2023 55: KG-act. 1, 3, 17, 19; STK 2023 54: KG-act. 28) sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA erscheint eine Entschädigung für das Rechtsmittelverfah- ren von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.), ist die Vergütung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ausnahmsweise vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
d) Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verlangt die Fortsetzung der mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (U-act. 3.1.009) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO (STK 2023 54: KG-act. 35; angefochtenes Urteil, E. VI.3 und Dispositiv-Ziffer 12a). Mit Verweis auf die nach wie vor zutreffende Begründung der Verfügung vom
20. Januar 2021 (U-act. 3.1.009, E. 3 ff.; vgl, STK 2023 54: KG-act. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) ist von der Mittellosigkeit der Privatklägerin sowie der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands auszugehen. Darüber hinaus erscheinen ihre Prozesschancen angesichts des Rückzugs der Berufung des Beschuldigten ausreichend. Der Privatklägerin ist somit auch im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Kantonsgericht Schwyz 18 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte am
18. Oktober 2021 eine Honorarnote ein und machte darin eine Entschädigung von total Fr. 2’357.12 (inkl. MWST und Auslagen von Fr. 52.50) für einen Zeitaufwand von 11.84 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 gel- tend (STK 2023 54: KG-act. 35/1). In Beachtung ihrer Eingaben vom
30. Oktober 2023 und 9. August 2024 (STK 2023 55: KG-act. 8 und 15; STK 2023 54: KG-act. 8 und 24) sowie ihrer 70-minütigen Vorbereitung zur Be- rufungsverhandlung erscheint die Honorarnote in Berücksichtigung der Bemes- sungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA (vgl. vorstehend E. 3c) trotz des geltend gemachten hohen Aufwands für die Korrespondenz mit ihrer Klientin und deren Therapeutin gerade noch als angemessen und die Entschädigung ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 3b f. ebenfalls ausnahms- weise auf die Staatskasse zu nehmen;-
Kantonsgericht Schwyz 19 erkannt:
1. In Abschreibung der Berufung des Beschuldigten (STK 2023 55) zufolge Rückzugs und in Gutheissung der teilweise aufrechterhaltenen Berufung der Staatsanwaltschaft (STK 2023 54) wird die Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni 2023 aufgehoben und wie folgt er- setzt:
6. Für A.________ wird eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet.
2. Die Kosten der Berufungsverfahren von total Fr. 1’000.00 werden vollum- fänglich auf die Staatskasse genommen.
3. Der amtliche Verteidiger, B.________, wird für die Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’000.00 (inkl. MWST und Ausla- gen) entschädigt.
4. Der Privatklägerin wird auch in den Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin E.________ als ihre unentgelt- liche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin E.________ wird für ihren Aufwand in den Berufungsver- fahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’357.12 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 20
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 35 und 35/1), die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. KG-act. 35 und 35/1, an die
1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an Rechtsan- wältin E.________ (2/R) sowie an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung und Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils; vgl. S. 7 vorstehend), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 5. November 2024 amu